Rechtsberatung
Die DSTV hat eine Rechtsberatung eingerichtet. Alle Fragen zu Vereinsrecht, Vertragsrecht (Traineranstellung), Sponsorenrecht beantwortet Ihnen:

Herr Reitz
Reitz Banzet Steinbusch
Rotter Bruch 4

52068 Aachen

Tel.: [49] (0) 241 94901-25
Fax.: [49] (0) 241 536375

info@rechtsanwaelte-reitz.de

www.rechtsanwaelte-reitz.de

Herr Reitz ist beratendes Mitglied des Vorstandes.


NEU - NEU - NEU- NEU - NEU - NEU - NEU - NEU - NEU - NEU - NEU - NEU - NEU

Da wir immer wieder Fragen von Schwimmtrainern erhalten, die ihre tägliche Arbeit betreffen und sich daraus auch rechtliche Probleme ergeben, haben wir nunmehr eine neue Rubrik vorgesehen, in der unregelmäßig Fragen von allgemeinem Interesse durch den mit uns verbundenen Verbandsjuristen Rechtsanwalt Dr. Reitz aus Aachen beantworten werden.
Mitglieder der DSTV können in Zukunft über unsere Vorstandsmitglieder oder an Claus Vandenhirtz direkt entsprechende Fragen richten. Wir werden sodann die Fragen, die eine Allgemeinbedeutung haben könnten, an Herrn Rechtsanwalt Dr. Reitz weiterleiten und hier unter der Rubrik Rechtsberatung veröffentlichen.


Der Fall:

Auf Grund der Anfrage verschiedener Mitglieder zur Veröffentlichung einer Mitgliederliste der DSTV haben wir diese Frage unserem verbandsberatenden Juristen Dr. Helmut Reitz Aachen vorgelegt seine Antwort lautet wie folgt

Dazu Rechtsanwalt Dr. Reitz:

Eine Pflicht zur Veröffentlichung der Mitgliederliste eines Vereines besteht nicht. Dabei ist die DSTV
als Verband strukturell ebenfalls ein Verein.

Es besteht auch keine Pflicht die Mitgliederdaten fremden Personen zugänglich zu machen, was die Veröffentlichung im Internet jedoch genau bewirken würde.

Die Mitglieder der Vereinigung jedoch können jederzeit mit entsprechender Mehrheit einen verbands-internen Beschluss fassen, wonach sodann die Mitgliederliste auch im Internet zu veröffentlichen wäre.

Dabei dürften jedoch sodann nur die Daten solcher Mitglieder bekannt gegeben werden, die dieser Veröffentlichung ausdrücklich vorher zugestimmt haben.

Die Erklärung des jeweiligen Mitgliedes muss durch den Verband schriftlich eingeholt werden und vorliegen.

Verbandsintern hat jedes Vereinsmitglied das Recht, die Mitgliederliste einzusehen, wenn dazu ein berechtigtes Interesse gegeben ist. Ein solches liegt z. B. dann vor, wenn das Mitglied das Verzeichnis benötigt, um die anderen Mitglieder zu Vereinszwecken zu erreichen, um z. B. eine Mitglieder-
versammlung einzuberufen oder sich bei anstehenden Vorstandswahlen ein Bild darüber zu ver-
schaffen, für wen es sich engagieren möchte und wen es repräsentieren wird. In diesem Fall kann
der Verband die Einsicht nur dann verweigern, wenn sie offensichtlich gesetzeswidrig wäre oder satzungswidrigen Zwecken dienen soll.

Solche Fälle sind schwerer vorstellbar. Steht den Mitgliedern ein Einsichtsrecht zu, dann kann er auch
eine Abschrift der Mitgliederliste verlangen, was auch durch Datenübermittlung via Internet geschehen
kann.

In der Praxis sind wegen der genannten datenschutzrechtlichen Probleme Mitgliederlisten nur bei sehr kleinen Vereinen im Internet einsehbar.

Damit soll insbesondere auch verhindert werden, dass eine zielgerichtete Werbung Dritter unaufgefordert ermöglicht wird.

Eine solche Mitgliederliste wäre ein „gefundenes Fressen“ für Datenhändler.

Bei größeren Vereinen ist die Veröffentlichung einer Mitgliederliste so gut wie gar nicht in der Praxis festzustellen.


Rechtsanwalt
Dr. Helmut Reitz

(14.10.09)


Der Fall:

Obwohl Videoaufzeichnungen zur Technikanalyse heute als ständige begleitende Maßnahme im Schwimmtraining gehören, kommt es immer wieder vor, dass Eltern dem Trainer untersagen, Videoaufnahmen ihres Kindes zu machen. Da stellt sich die Frage, können die Eltern dies verbieten und kann ein Verstoß gegen das Verbot rechtliche Folgen haben. Wie kann der Trainer auf ein solches Verbot reagieren?

Dazu Rechtsanwalt Dr. Reitz:

Grundsätzlich können die Eltern jegliche Form der Videoaufzeichnung, aber auch jede Form der Fotografie verbieten.

Das entsprechende Recht ergibt sich daraus, dass die Eltern als gesetzliche Vertreter die Privatsphäre des Kindes vertreten und schützen müssen.

Sie sind in der Entscheidung darüber, ob sie Bildaufnahmen jedweder Art zulassen, frei, so dass sie das Verbot grundsätzlich aussprechen können.

Verstößt ein Trainer gegen dieses Verbot, so besteht ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch, der gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Gegen das Verbot als solches kann sich ein Trainer nicht schützen. Er kann jedoch eine entsprechende Gegenargumentation aufbauen, um zu verdeutlichen, warum die Aufnahmen benutzt werden.

Der Zweck der Bildaufnahmen liegt immer in der Verbesserung des individuellen Trainings und damit in einer Leistungsverbesserung. Durch die Aufnahmen wird dieser Zweck deutlich gefördert. Ein anderes geeignetes Mittel ist nach dem heutigen Stand der Technik auch nicht vorstellbar. Auch ist zu berücksichtigen, dass eine Videoanalyse nicht nur eine Direktbeobachtung des Kindes im Schwimmtraining ersetzt, sondern viel besser ermöglicht. Hinzu kommt, dass der Trainer während des Schwimmtrainings auch verpflichtet ist, alle Kinder zu beobachten, um seine Obhutspflichten zu erfüllen. Dann aber ist es nicht möglich, während des eigentlichen Schwimmvorgangs die notwendigen Korrekturen vorzuführen. Umgekehrt aber ist im Rahmen der Videoanalyse jedem Schwimmer, auch einem Kind, zu verdeutlichen, welche möglichen Fehler vorliegen und an welchen Stellen Verbesserungen möglich sind.

Verweigern die Eltern gleichwohl die Videoaufnahme, so steht es dem Trainer natürlich frei, das Training dieses Kindes zu verweigern. Dies muss insbesondere auch dann gelten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Aufnahme von anderen Kindern auch das betreffende Kind, dessen Eltern das Verbot ausgesprochen haben, mit im Bild erscheint. Denn, wird auch unwillentlich dieses Kind auf der Videoaufzeichnung festgehalten, würde ein Verstoß gegen das Verbot vorliegen und wird damit der Trainingsablauf insgesamt gestört.

Auch kann es hilfreich sein, den Eltern gegenüber klar zu machen, dass die Videoaufzeichnungen nicht Dritten zur Verfügung gestellt werden, sondern nur intern. Auch kommt in Betracht, dass eine Absprache darüber getroffen wird, dass nach der Videoanalyse die entsprechende Aufzeichnung vernichtet wird.

Dies alles können aber nur kleine Hilfestellungen und Argumentationshilfen sein. Für den jeweiligen Schwimmtrainer gibt es keine Möglichkeit, sich dem Verbot zu widersetzen. Er hat nur die Möglichkeit sodann entweder das Kind vom Training auszuschließen oder von diesem Kind keine Videoaufnahmen zu machen.


Rechtsanwalt
Dr. Helmut Reitz